Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisebuchungen

Unsere pauschalen Reiseleistungen enthalten explizit keine Flugleistungen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Reisenden können wir Flugleistungen als separate Einzelleistung dazuvermitteln. Dafür gelten die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Flugvermittlungen.

Die nachstehenden Reisebedingungen gelten für Reisebuchungen ab dem 21.07.2023 und werden Bestandteil des zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrages im Sinne des § 651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CDROMs, DVDs, Papier (z.B. Fax oder Brief), E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte im Interesse des Kunden über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, nachdem der Reisende vom Reiseveranstalter im Sinne des Artikel 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln bzw. in den Fällen des Artikel 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Reiseveranstalter auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Reisenden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter.

2. Bezahlung

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, verlangt werden und erfolgen.
2.2 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% auf den Reisepreis fällig, Abweichungen davon werden Ihnen vor Vertragsabschluss mitgeteilt. Wenn Sie einen gültigen Reisegutschein des Reiseveranstalters besitzen, wird der Gutscheinwert mit der Anzahlung verrechnet. Der restliche Reisepreis ist zum 30. Tag vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 9.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Nach Zahlung des vollständigen Reisepreises erhält der Reisende seine Reiseunterlagen.
2.3 Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
2.4 Zahlungen können per Überweisung ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Für Zahlungen mit den Kreditkarten VISA und MasterCard werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter keine Nutzungsentgelte berechnet.
2.5 Kommt der Reisende mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziffern 6.3 bis 6.7 zu verlangen.

3. Leistungen und Prospektangaben

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Tourangebot bzw. in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.
3.2 Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden.
3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen des Reiseveranstalters abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Reiseveranstalters (z. B. Flüge, Versicherungen, Ausflüge, Rundfahrten, Besuche von Sehenswürdigkeiten etc.).

4. Leistungsänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungsänderungen zu erklären.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3 Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Reisenden über Leistungsänderungen und/oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Preisänderungen

5.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Steuern oder Abgaben wie Eintritts- oder Nationalparksgebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für den Reiseveranstalter verteuert.
5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 31 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Reisende berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Dem Reisenden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.5 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1- 5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Reisenden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Reisenden zu erstatten.

6. Rücktritt durch den Reisenden

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Reisenden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Bei einem Rücktritt des Reisenden vor Antritt der Reise steht dem Reiseveranstalter anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.
6.3 Unsere Rücktrittsentschädigung darf gemäß nachfolgender Tabelle pauschaliert werden:
6.3.1 bei Reisen nach Südafrika oder Mauritius
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises,
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises,
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
weniger als 15 Tage vor Reiseantritt: 95 % des Reisepreises.
6.3.2 bei Reisen nach Namibia
bis 46 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises,
vom 45. bis 31. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises,
vom 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises,
weniger als 15 Tage vor Reiseantritt: 95 % des Reisepreises.
6.3.3 bei Reisen nach Botswana, Zimbabwe und Mosambik
bis 66 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises,
vom 65. bis 46. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises,
weniger als 46 Tage vor Reiseantritt: 95 % des Reisepreises.
6.4 Bei bestimmten Reisearten, Saisonzeiten oder Reisedestinationen können die Bedingungen für die Rücktrittsentschädigung abweichen. In diesem Fall teilen wir Ihnen die geänderten Bedingungen vor Vertragsabschluss mit. Diese geänderten Bedingungen sind dann maßgeblicher Vertragsbestandteil und ersetzen die in 6.3 genannten Bedingungen.
6.5 Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa, etc.) in voller Höhe anfallen.
6.6 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
6.7 Der Reiseveranstalter kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.
6.8 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Umbuchungen

7.1 Umbuchungswünsche des Reisenden, die bis zum 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, sind je nach Verfügbarkeit der gewünschten Leistungsänderung möglich. Aufpreise, die durch die Umbuchung entstehen, werden vom Reisenden getragen. Zusätzlich berechnen wir für jede Umbuchung eine Gebühr von 50 Euro.
7.2 Umbuchungswünsche des Reisenden, die ab dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffern 6.3 bis 6.7 genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie Beispiel diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt des Reiseveranstalters möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen
48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Reisende zurück.

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Zutun des Reiseveranstalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Flüge, Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche von Sehenswürdigkeiten etc.).
10.3 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter hierauf berufen.

11. Versicherungen

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen: Reiserücktrittkostenversicherung, Reisegepäckversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reiseunfallversicherung und Reisekrankenversicherung.

12. Obliegenheiten des Reisenden

12.1 Der Reisende hat den Reiseveranstalter umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.
12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Vertretung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist die örtliche Vertretung nicht erreichbar, so sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 21), ggf. auch einem Reisevermittler, wenn über diesen gebucht wurde.
12.3 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen.
12.4 Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Vertretung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
12.5 Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 661l BGB oder aus wichtigem, für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

13. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind.
13.2 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Zollbestimmungen

Der Reisende ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Reisende ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

15. Widerruf

Für die Buchung von Reiseleistungen mit vertraglich festgelegten Terminen steht dem Reisenden kein 14-tägiges Widerrufsrecht nach den Fernabsatzvorschriften zu.

16. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand

17.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisenden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Hinweis für Verbraucher

18.1 Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission für Reiseverträge, die online geschlossen wurden, befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
18.2 Der Reiseveranstalter ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen.

19. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

20. Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise

Das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise können sie sich hier downloaden: http://www.sa-travel.de/wp-content/uploads/2018/06/Formblatt_11_Pauschalreise.pdf

21. Reiseveranstalter

South Africa Travel GmbH & Co. KG
Buddestr. 9
33602 Bielefeld
Deutschland

Tel +49 (0)521 3367 6880
Fax +49 (0)521 33676881
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